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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Frage der Bewilligungspflicht nach § 24 OÖ BauO 1994 ist völlig abstrakt und losgelöst von jener der Bewilligungsfähigkeit zu sehen, weshalb auch die bereits erfolgte Verneinung zusätzlicher schädlicher Umwelteinwirkungen in einem anderen Verfahren (hier nach der GewO 1994) für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht nach § 24 OÖ BauO 1994 nicht von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund haben die Baubehörden zutreffend erkannt, dass durch die mit der Änderung des bewilligten Verwendungszweckes, Textil- und Schuhfachgeschäft, in einen "Handel und Verkauf von Drogerieartikel und Artikeln des täglichen Gebrauchs" verbundene höhere Zahl von Anlieferungen als auch durch die an der Außenwand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angebrachten Kondensatoren der Kälteanlage und Aggregate der Wärmepumpen-Verdampfanlage "zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen" eintreten könnten, und die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens iSd § 24 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 zurecht bejaht.Die Frage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 24, OÖ BauO 1994 ist völlig abstrakt und losgelöst von jener der Bewilligungsfähigkeit zu sehen, weshalb auch die bereits erfolgte Verneinung zusätzlicher schädlicher Umwelteinwirkungen in einem anderen Verfahren (hier nach der GewO 1994) für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht nach Paragraph 24, OÖ BauO 1994 nicht von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund haben die Baubehörden zutreffend erkannt, dass durch die mit der Änderung des bewilligten Verwendungszweckes, Textil- und Schuhfachgeschäft, in einen "Handel und Verkauf von Drogerieartikel und Artikeln des täglichen Gebrauchs" verbundene höhere Zahl von Anlieferungen als auch durch die an der Außenwand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angebrachten Kondensatoren der Kälteanlage und Aggregate der Wärmepumpen-Verdampfanlage "zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen" eintreten könnten, und die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ BauO 1994 zurecht bejaht.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050157.X02Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014