RS Vwgh 2014/1/30 2011/05/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3;
BauO OÖ 1994 §24;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
GewO 1994 §77 Abs1;
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Frage der Bewilligungspflicht nach § 24 OÖ BauO 1994 ist völlig abstrakt und losgelöst von jener der Bewilligungsfähigkeit zu sehen, weshalb auch die bereits erfolgte Verneinung zusätzlicher schädlicher Umwelteinwirkungen in einem anderen Verfahren (hier nach der GewO 1994) für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht nach § 24 OÖ BauO 1994 nicht von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund haben die Baubehörden zutreffend erkannt, dass durch die mit der Änderung des bewilligten Verwendungszweckes, Textil- und Schuhfachgeschäft, in einen "Handel und Verkauf von Drogerieartikel und Artikeln des täglichen Gebrauchs" verbundene höhere Zahl von Anlieferungen als auch durch die an der Außenwand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angebrachten Kondensatoren der Kälteanlage und Aggregate der Wärmepumpen-Verdampfanlage "zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen" eintreten könnten, und die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens iSd § 24 Abs. 1 Z 3 OÖ BauO 1994 zurecht bejaht.Die Frage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 24, OÖ BauO 1994 ist völlig abstrakt und losgelöst von jener der Bewilligungsfähigkeit zu sehen, weshalb auch die bereits erfolgte Verneinung zusätzlicher schädlicher Umwelteinwirkungen in einem anderen Verfahren (hier nach der GewO 1994) für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht nach Paragraph 24, OÖ BauO 1994 nicht von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund haben die Baubehörden zutreffend erkannt, dass durch die mit der Änderung des bewilligten Verwendungszweckes, Textil- und Schuhfachgeschäft, in einen "Handel und Verkauf von Drogerieartikel und Artikeln des täglichen Gebrauchs" verbundene höhere Zahl von Anlieferungen als auch durch die an der Außenwand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angebrachten Kondensatoren der Kälteanlage und Aggregate der Wärmepumpen-Verdampfanlage "zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen" eintreten könnten, und die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ BauO 1994 zurecht bejaht.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050157.X02

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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