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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass etwa Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sind, zu keiner Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988 führen (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, Tz 8, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2010/13/0130). Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein Abgabepflichtiger aus freien Stücken dazu entschließt, ein Haustier zu halten. Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren besteht nicht.Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass etwa Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sind, zu keiner Steuerermäßigung nach Paragraph 34, EStG 1988 führen vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 EStG 1988, Tz 8, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2010/13/0130). Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein Abgabepflichtiger aus freien Stücken dazu entschließt, ein Haustier zu halten. Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150191.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018