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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0130 E 21. November 2013 RS 2Stammrechtssatz
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwandes stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 Tz 7).Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwandes stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 EStG 1988 Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150191.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018