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E6JNorm
62000CJ0184 Office des produits wallons VORAB;Rechtssatz
Bei der Ausbildungsumlage handelt es sich um einen Zuschuss, der geleistet wird, damit oder weil der hier gegebene Verein die Ausbildung erbringt (vgl. - mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung - Ruppe/Achatz, UStG4, § 4 Tz 117). Der Zuschuss kann auch pauschal festgelegt sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. November 2001, C-184/00, Office des produits wallons ASBL, Randnr. 17); ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung ist demnach nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, 97/13/0101).Bei der Ausbildungsumlage handelt es sich um einen Zuschuss, der geleistet wird, damit oder weil der hier gegebene Verein die Ausbildung erbringt vergleiche - mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung - Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 4, Tz 117). Der Zuschuss kann auch pauschal festgelegt sein vergleiche das Urteil des EuGH vom 22. November 2001, C-184/00, Office des produits wallons ASBL, Randnr. 17); ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung ist demnach nicht erforderlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, 97/13/0101).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0184 Office des produits wallons VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150056.X03Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014