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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also jener Ort, an dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorzunehmen gewesen wäre. § 43 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 sieht vor, dass die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges kann demnach sowohl bei der Behörde erfolgen, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, als auch bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt hat. Als Tatort des Unterlassungsdeliktes kommt daher der Sitz sowohl der einen als auch der anderen Behörde in Betracht. Zuständig ist nach § 27 Abs. 2 VStG die Behörde, die die erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat (vgl.E 29. April 1987, 86/03/0201, 0202).Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967 ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also jener Ort, an dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorzunehmen gewesen wäre. Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 sieht vor, dass die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges kann demnach sowohl bei der Behörde erfolgen, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, als auch bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt hat. Als Tatort des Unterlassungsdeliktes kommt daher der Sitz sowohl der einen als auch der anderen Behörde in Betracht. Zuständig ist nach Paragraph 27, Absatz 2, VStG die Behörde, die die erste Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen hat (vgl.E 29. April 1987, 86/03/0201, 0202).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020010.J01Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017