RS Vwgh 2014/2/18 AW 2013/07/0080

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Veröffentlicht am 18.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von einem rechtskonformen Verhalten aller betroffenen Parteien auszugehen; zudem ist die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr eingeräumten Berechtigung an das Gebot der schonenden Ausübung von Dienstbarkeiten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2007, AW 2007/07/0045). Vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten kann somit bei der Beurteilung der mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden. Die Realisierung der bewilligten Einrichtung einer zweifellos im öffentlichen Interesse gelegenen Abwasserbeseitigungsanlage überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag geltend gemachten, allenfalls zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. März 1989, AW 1989/05/0008).Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von einem rechtskonformen Verhalten aller betroffenen Parteien auszugehen; zudem ist die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr eingeräumten Berechtigung an das Gebot der schonenden Ausübung von Dienstbarkeiten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 25. September 2007, AW 2007/07/0045). Vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten kann somit bei der Beurteilung der mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden. Die Realisierung der bewilligten Einrichtung einer zweifellos im öffentlichen Interesse gelegenen Abwasserbeseitigungsanlage überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag geltend gemachten, allenfalls zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen vergleiche den hg. Beschluss vom 9. März 1989, AW 1989/05/0008).

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070080.A02

Im RIS seit

14.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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