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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von einem rechtskonformen Verhalten aller betroffenen Parteien auszugehen; zudem ist die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr eingeräumten Berechtigung an das Gebot der schonenden Ausübung von Dienstbarkeiten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2007, AW 2007/07/0045). Vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten kann somit bei der Beurteilung der mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden. Die Realisierung der bewilligten Einrichtung einer zweifellos im öffentlichen Interesse gelegenen Abwasserbeseitigungsanlage überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag geltend gemachten, allenfalls zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. März 1989, AW 1989/05/0008).Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von einem rechtskonformen Verhalten aller betroffenen Parteien auszugehen; zudem ist die mitbeteiligte Partei bei der Ausübung der ihr eingeräumten Berechtigung an das Gebot der schonenden Ausübung von Dienstbarkeiten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 25. September 2007, AW 2007/07/0045). Vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten kann somit bei der Beurteilung der mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt werden. Die Realisierung der bewilligten Einrichtung einer zweifellos im öffentlichen Interesse gelegenen Abwasserbeseitigungsanlage überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag geltend gemachten, allenfalls zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen vergleiche den hg. Beschluss vom 9. März 1989, AW 1989/05/0008).
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070080.A02Im RIS seit
14.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014