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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Die Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage, die die derzeit vorhandene 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund ersetzen soll, dient dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer ist in hohem Maße schützenswert, stellt aber kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Für die Einstufung dieses Interesses als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedürfte es nämlich des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 3. November 1987, AW 87/07/0050, uam). Solche Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid aber nicht getroffen. Der Aufschiebungsantrag scheitert daher nicht am Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen. Daraus ist für die Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen. Bei der weiters vorzunehmenden Interessensabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG sind dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile gegenüber zu stellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte zur Verlängerung des Zustands, in dem die Abwässer weiterhin über die bisher bestehende 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund erfolgen würde. Eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustandes widerspräche dem öffentlichen Interesse.Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Die Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage, die die derzeit vorhandene 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund ersetzen soll, dient dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer ist in hohem Maße schützenswert, stellt aber kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Für die Einstufung dieses Interesses als zwingend im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bedürfte es nämlich des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 3. November 1987, AW 87/07/0050, uam). Solche Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid aber nicht getroffen. Der Aufschiebungsantrag scheitert daher nicht am Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen. Daraus ist für die Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen. Bei der weiters vorzunehmenden Interessensabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sind dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile gegenüber zu stellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte zur Verlängerung des Zustands, in dem die Abwässer weiterhin über die bisher bestehende 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund erfolgen würde. Eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustandes widerspräche dem öffentlichen Interesse.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070080.A01Im RIS seit
14.07.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014