RS Vwgh 2014/2/18 AW 2013/07/0080

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Veröffentlicht am 18.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Die Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage, die die derzeit vorhandene 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund ersetzen soll, dient dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer ist in hohem Maße schützenswert, stellt aber kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Für die Einstufung dieses Interesses als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG bedürfte es nämlich des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 3. November 1987, AW 87/07/0050, uam). Solche Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid aber nicht getroffen. Der Aufschiebungsantrag scheitert daher nicht am Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen. Daraus ist für die Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen. Bei der weiters vorzunehmenden Interessensabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG sind dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile gegenüber zu stellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte zur Verlängerung des Zustands, in dem die Abwässer weiterhin über die bisher bestehende 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund erfolgen würde. Eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustandes widerspräche dem öffentlichen Interesse.Nichtstattgebung - Auferlegung von Duldungsverpflichtungen an die Beschwerdeführer hinsichtlich der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage und Verlängerung der Baufertigstellungsfrist für die genannte der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb bewilligte Anlage - Die Errichtung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage, die die derzeit vorhandene 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund ersetzen soll, dient dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer ist in hohem Maße schützenswert, stellt aber kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Für die Einstufung dieses Interesses als zwingend im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bedürfte es nämlich des Hinzutretens weiterer Umstände, wie etwa der erforderlichen Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 3. November 1987, AW 87/07/0050, uam). Solche Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid aber nicht getroffen. Der Aufschiebungsantrag scheitert daher nicht am Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen. Daraus ist für die Beschwerdeführer allerdings nichts zu gewinnen. Bei der weiters vorzunehmenden Interessensabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sind dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile gegenüber zu stellen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte zur Verlängerung des Zustands, in dem die Abwässer weiterhin über die bisher bestehende 3-Kammer-Absetz- und Schlammspeicheranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund erfolgen würde. Eine weitere Aufrechterhaltung dieses Zustandes widerspräche dem öffentlichen Interesse.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070080.A01

Im RIS seit

14.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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