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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/18/0096 E 12. Dezember 2012 RS 1Stammrechtssatz
Zuständig zur Aufhebung sowie zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist - neben der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde - die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Den Bescheid der Bundespolizeidirektion, mit dem gegen die Fremde ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, bestätigte die Sicherheitsdirektion mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde. Damit trat der Berufungsbescheid an die Stelle des Bescheides der ersten Instanz. Da die Bundespolizeidirektion somit nicht ihren eigenen Bescheid, sondern jenen der Sicherheitsdirektion abänderte, auch wenn sie sich im Spruch auf das von ihr erlassene Aufenthaltsverbot bezog, war sie dazu iSd § 68 Abs. 2 AVG nicht zuständig (vgl. E 22. Mai 1969, 181/69). Dieses Fehlen der Zuständigkeit der Unterbehörde wäre von der belBeh von Amts wegen wahrzunehmen gewesen. Die Nichtbeachtung der Normen, die eine Unterbehörde als unzuständig erscheinen lassen, durch die übergeordnete Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls (durch Behebung) zu entscheiden hat, stellt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides dar.Zuständig zur Aufhebung sowie zur Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist - neben der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde - die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Den Bescheid der Bundespolizeidirektion, mit dem gegen die Fremde ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, bestätigte die Sicherheitsdirektion mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen wurde. Damit trat der Berufungsbescheid an die Stelle des Bescheides der ersten Instanz. Da die Bundespolizeidirektion somit nicht ihren eigenen Bescheid, sondern jenen der Sicherheitsdirektion abänderte, auch wenn sie sich im Spruch auf das von ihr erlassene Aufenthaltsverbot bezog, war sie dazu iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zuständig vergleiche E 22. Mai 1969, 181/69). Dieses Fehlen der Zuständigkeit der Unterbehörde wäre von der belBeh von Amts wegen wahrzunehmen gewesen. Die Nichtbeachtung der Normen, die eine Unterbehörde als unzuständig erscheinen lassen, durch die übergeordnete Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls (durch Behebung) zu entscheiden hat, stellt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides dar.
Schlagworte
Zuständigkeit Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Instanzenzug Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Allgemein Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220308.X01Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014