RS Vwgh 2014/2/19 2013/22/0177

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Veröffentlicht am 19.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §64;
UniversitätsG 2002 §78 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Anerkennung einer praktischen Tätigkeit zu einem bestimmten Studienjahr ist auf das Datum der Anerkennung abzustellen (vgl. E 19. Dezember 2012, 2009/22/0294). Auch nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 6 UniversitätsG 2002 gilt die "Anerkennung" einer Prüfung (auch eine praktische Tätigkeit wird gemäß § 78 UniversitätsG 2002 als Prüfung anerkannt) "als Prüfungsantritt und positive Beurteilung".Für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Anerkennung einer praktischen Tätigkeit zu einem bestimmten Studienjahr ist auf das Datum der Anerkennung abzustellen vergleiche E 19. Dezember 2012, 2009/22/0294). Auch nach dem Wortlaut des Paragraph 78, Absatz 6, UniversitätsG 2002 gilt die "Anerkennung" einer Prüfung (auch eine praktische Tätigkeit wird gemäß Paragraph 78, UniversitätsG 2002 als Prüfung anerkannt) "als Prüfungsantritt und positive Beurteilung".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220177.X01

Im RIS seit

14.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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