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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Anerkennung einer praktischen Tätigkeit zu einem bestimmten Studienjahr ist auf das Datum der Anerkennung abzustellen (vgl. E 19. Dezember 2012, 2009/22/0294). Auch nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 6 UniversitätsG 2002 gilt die "Anerkennung" einer Prüfung (auch eine praktische Tätigkeit wird gemäß § 78 UniversitätsG 2002 als Prüfung anerkannt) "als Prüfungsantritt und positive Beurteilung".Für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Anerkennung einer praktischen Tätigkeit zu einem bestimmten Studienjahr ist auf das Datum der Anerkennung abzustellen vergleiche E 19. Dezember 2012, 2009/22/0294). Auch nach dem Wortlaut des Paragraph 78, Absatz 6, UniversitätsG 2002 gilt die "Anerkennung" einer Prüfung (auch eine praktische Tätigkeit wird gemäß Paragraph 78, UniversitätsG 2002 als Prüfung anerkannt) "als Prüfungsantritt und positive Beurteilung".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220177.X01Im RIS seit
14.03.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018