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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/11/0051 E 26. April 2013 RS 2Stammrechtssatz
Der Antrag des Wiederaufnahmewerbers kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten.
Schlagworte
Andere rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080275.X01Im RIS seit
17.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014