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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §8 Abs1 Z2;Rechtssatz
In § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Stammfassung werden zwei Gruppen von Teilversicherten unterschieden, wobei beiden Gruppen gemeinsam ist, dass es sich um Personen handelt, die in den Betrieben - ausgenommen land- und forstwirtschaftliche oder gleichgestellte Betriebe - bestimmter naher Angehöriger beschäftigt sind. Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen besteht darin, dass die erste Gruppe nur Personen umfasst, die als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigt sind, ohne dass jedoch hiebei das Lebensalter von Belang wäre, während zur zweiten Gruppe jene Personen gehören, die ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits das 17. Lebensjahr vollendet haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0217, mwN).In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Stammfassung werden zwei Gruppen von Teilversicherten unterschieden, wobei beiden Gruppen gemeinsam ist, dass es sich um Personen handelt, die in den Betrieben - ausgenommen land- und forstwirtschaftliche oder gleichgestellte Betriebe - bestimmter naher Angehöriger beschäftigt sind. Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen besteht darin, dass die erste Gruppe nur Personen umfasst, die als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigt sind, ohne dass jedoch hiebei das Lebensalter von Belang wäre, während zur zweiten Gruppe jene Personen gehören, die ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits das 17. Lebensjahr vollendet haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 92/08/0217, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080187.X01Im RIS seit
25.06.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014