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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 2 AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an.Entscheidend ist im Wiederaufnahmeverfahren die Kenntnis der juristischen Person vom Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG, die sie durch ihre jeweiligen Organe erlangt; darauf, ob das aktuell vertretungsbefugte Organ Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund hatte oder nicht, kommt es hingegen nicht an.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070005.J01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014