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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Die in der angefochtenen Ladung maßgeblich angedrohte und ihr die Bescheidqualität verleihende Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der - nach Erlassung einer Vollstreckungsverfügung möglichen (Hinweis E 28. Februar 2013, 2011/21/0118) - zwangsweisen Vorführung gemäß § 19 Abs. 3 AVG kommt angesichts der in Vollziehung eines Festnahmeauftrages erfolgten Vorführung der Fremden vor die Behörde zur Vornahme der mit der Ladung angestrebten Vernehmung nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid ist dann ausgeschlossen, wenn die dort (wirksam) angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (Hinweis B 22. Jänner 2014, 2013/21/0177).Die in der angefochtenen Ladung maßgeblich angedrohte und ihr die Bescheidqualität verleihende Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung in Form der - nach Erlassung einer Vollstreckungsverfügung möglichen (Hinweis E 28. Februar 2013, 2011/21/0118) - zwangsweisen Vorführung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG kommt angesichts der in Vollziehung eines Festnahmeauftrages erfolgten Vorführung der Fremden vor die Behörde zur Vornahme der mit der Ladung angestrebten Vernehmung nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid ist dann ausgeschlossen, wenn die dort (wirksam) angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (Hinweis B 22. Jänner 2014, 2013/21/0177).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210227.X02Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014