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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Festnahmeaufträge nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 knüpfen nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 legcit keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde. Insoweit liegt daher nur eine einfache Ladung vor (vgl. B 5. Juli 2012, 2011/21/0196; B 20. Oktober 2011, 2010/21/0486). Durch die Androhung der genannten Festnahmeaufträge in der bekämpften Ladung konnte die Fremde sohin schon von vornherein nicht in Rechten, die mit Beschwerde an den VwGH geltend gemacht werden könnten, verletzt sein (vgl. B 2. August 2013, 2013/21/0078).Festnahmeaufträge nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 knüpfen nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 legcit keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde. Insoweit liegt daher nur eine einfache Ladung vor vergleiche B 5. Juli 2012, 2011/21/0196; B 20. Oktober 2011, 2010/21/0486). Durch die Androhung der genannten Festnahmeaufträge in der bekämpften Ladung konnte die Fremde sohin schon von vornherein nicht in Rechten, die mit Beschwerde an den VwGH geltend gemacht werden könnten, verletzt sein vergleiche B 2. August 2013, 2013/21/0078).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210227.X01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014