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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/01/0013 E 14. Jänner 2003 RS 2Stammrechtssatz
Die Herkunft der vom unabhängigen Verwaltungssenat zumindest erkennbar dem polizeilichen Eingriff zugeordneten Verletzungen des Beschwerdeführers ist - da weder diesbezügliche Verfahrensergebnisse noch Feststellungen vorliegen - nicht geklärt, zumal die vom unabhängigen Verwaltungssenat angestellten Spekulationen Feststellungen über die Verletzungsursache nicht ersetzen können (vgl. zur Beweislast und zum Beweismaß für Feststellungen über in Polizeihaft erlittene Verletzungen das Urteil des EGMR vom 4. Dezember 1995, 42/1994/489/571, Ribitsch gegen Österreich (ÖJZ 1996/5), und das darauf Bezug nehmende E VfGH 12.12.1998, VfSlg 15372/1998).Die Herkunft der vom unabhängigen Verwaltungssenat zumindest erkennbar dem polizeilichen Eingriff zugeordneten Verletzungen des Beschwerdeführers ist - da weder diesbezügliche Verfahrensergebnisse noch Feststellungen vorliegen - nicht geklärt, zumal die vom unabhängigen Verwaltungssenat angestellten Spekulationen Feststellungen über die Verletzungsursache nicht ersetzen können vergleiche zur Beweislast und zum Beweismaß für Feststellungen über in Polizeihaft erlittene Verletzungen das Urteil des EGMR vom 4. Dezember 1995, 42/1994/489/571, Ribitsch gegen Österreich (ÖJZ 1996/5), und das darauf Bezug nehmende E VfGH 12.12.1998, VfSlg 15372/1998).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210217.X02Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014