RS Vwgh 2014/2/20 2013/21/0204

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §121 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §121 Abs3;
FrPolG 2005 §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Führt die Behörde in einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG 2005 lediglich § 121 Abs. 3 und § 32 Abs. 2 FrPolG 2005 an, so ist unter dem Blickwinkel des § 44a Z 2 VStG zu monieren, dass damit eine genaue Festlegung der übertretenen Verwaltungsvorschrift unterblieb. Der nur insgesamt angeführte § 121 Abs. 3 FrPolG 2005 enthält nämlich mehrere Straftatbestände, sodass insoweit eine Präzisierung vorzunehmen gewesen wäre, uzw ungeachtet dessen, dass sich aus der schon erstinstanzlich erfolgten Umschreibung der Tat und insbesondere aus der von der Behörde vorgenommenen Verknüpfung mit § 32 Abs. 2 FrPolG 2005 ergibt, dass offenkundig der Straftatbestand nach § 121 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 angesprochen werden sollte.Führt die Behörde in einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG 2005 lediglich Paragraph 121, Absatz 3 und Paragraph 32, Absatz 2, FrPolG 2005 an, so ist unter dem Blickwinkel des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu monieren, dass damit eine genaue Festlegung der übertretenen Verwaltungsvorschrift unterblieb. Der nur insgesamt angeführte Paragraph 121, Absatz 3, FrPolG 2005 enthält nämlich mehrere Straftatbestände, sodass insoweit eine Präzisierung vorzunehmen gewesen wäre, uzw ungeachtet dessen, dass sich aus der schon erstinstanzlich erfolgten Umschreibung der Tat und insbesondere aus der von der Behörde vorgenommenen Verknüpfung mit Paragraph 32, Absatz 2, FrPolG 2005 ergibt, dass offenkundig der Straftatbestand nach Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 angesprochen werden sollte.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Besondere Rechtsgebiete Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210204.X01

Im RIS seit

03.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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