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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 83 Abs 4 FrPolG 2005 im Asylverfahren bereits ein erstinstanzlicher durchsetzbarer Ausweisungsbescheid ergangen, so liegt der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 vor (und auch jener nach § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005), was in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617; E 26. August 2010, 2010/21/0234). Nichtsdestotrotz bedarf es auch in einer solchen Konstellation konkreter Hinweise, die ein derartiges Verhalten des Fremden nahe legen. Diese sind etwa darin zu erblicken, dass der Fremde zweimal in den Hungerstreik getreten ist, was seine (weitere) Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht. Es liegen in einem solchen Fall die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Sollte eine Abschiebung nach Ungarn nicht durchführbar sein, so kann dies daran nichts ändern, weil mit dem erstinstanzlichen asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid bereits ein Titel für diese Abschiebung existierte.Ist im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 im Asylverfahren bereits ein erstinstanzlicher durchsetzbarer Ausweisungsbescheid ergangen, so liegt der Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 vor (und auch jener nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005), was in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617; E 26. August 2010, 2010/21/0234). Nichtsdestotrotz bedarf es auch in einer solchen Konstellation konkreter Hinweise, die ein derartiges Verhalten des Fremden nahe legen. Diese sind etwa darin zu erblicken, dass der Fremde zweimal in den Hungerstreik getreten ist, was seine (weitere) Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht. Es liegen in einem solchen Fall die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Sollte eine Abschiebung nach Ungarn nicht durchführbar sein, so kann dies daran nichts ändern, weil mit dem erstinstanzlichen asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid bereits ein Titel für diese Abschiebung existierte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210178.X02Im RIS seit
31.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014