RS Vwgh 2014/2/20 2013/21/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §76 Abs2a Z1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 83 Abs 4 FrPolG 2005 im Asylverfahren bereits ein erstinstanzlicher durchsetzbarer Ausweisungsbescheid ergangen, so liegt der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 vor (und auch jener nach § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005), was in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617; E 26. August 2010, 2010/21/0234). Nichtsdestotrotz bedarf es auch in einer solchen Konstellation konkreter Hinweise, die ein derartiges Verhalten des Fremden nahe legen. Diese sind etwa darin zu erblicken, dass der Fremde zweimal in den Hungerstreik getreten ist, was seine (weitere) Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht. Es liegen in einem solchen Fall die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Sollte eine Abschiebung nach Ungarn nicht durchführbar sein, so kann dies daran nichts ändern, weil mit dem erstinstanzlichen asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid bereits ein Titel für diese Abschiebung existierte.Ist im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 im Asylverfahren bereits ein erstinstanzlicher durchsetzbarer Ausweisungsbescheid ergangen, so liegt der Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 vor (und auch jener nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005), was in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617; E 26. August 2010, 2010/21/0234). Nichtsdestotrotz bedarf es auch in einer solchen Konstellation konkreter Hinweise, die ein derartiges Verhalten des Fremden nahe legen. Diese sind etwa darin zu erblicken, dass der Fremde zweimal in den Hungerstreik getreten ist, was seine (weitere) Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zieht. Es liegen in einem solchen Fall die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Sollte eine Abschiebung nach Ungarn nicht durchführbar sein, so kann dies daran nichts ändern, weil mit dem erstinstanzlichen asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid bereits ein Titel für diese Abschiebung existierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210178.X02

Im RIS seit

31.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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