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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §103 Abs4 idF 2013/I/210;Rechtssatz
Die von der Erstbehörde durchgeführte mündliche Verhandlung fand in Abwesenheit des Beamten statt, der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Krankenhaus befand. Die Disziplinaroberkommission hätte im Grunde des § 125a BDG 1979 eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen sollen. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht daher eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Beamten durchzuführen haben und dabei alle erheblichen sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die für die Bemessung der Disziplinarstrafe maßgeblichen Gründe festzustellen haben (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187; E 22. März 2012, 2011/09/0150; E 5. September 2013, 2012/09/0101).Die von der Erstbehörde durchgeführte mündliche Verhandlung fand in Abwesenheit des Beamten statt, der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Krankenhaus befand. Die Disziplinaroberkommission hätte im Grunde des Paragraph 125 a, BDG 1979 eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen sollen. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht daher eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Beamten durchzuführen haben und dabei alle erheblichen sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die für die Bemessung der Disziplinarstrafe maßgeblichen Gründe festzustellen haben vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0187; E 22. März 2012, 2011/09/0150; E 5. September 2013, 2012/09/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090183.X04Im RIS seit
20.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014