RS Vwgh 2014/2/20 2013/09/0183

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Unter "gewichtigen" Nachteilen iSd § 34 Abs 1 Z 19 StGB sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie zB die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Auswirkung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf den Beamten besteht im Wesentlichen darin, dass er sich im Beobachtungszeitraum keiner neuerlichen Straftat schuldig machen darf, damit die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird. Ein derartiger "Anreiz" zum Wohlverhalten ist aber kein von § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB erfasster "gewichtiger Nachteil". Die bloße Tatsache einer "nunmehrigen Vorstrafe" für sich kann den genannten Milderungsgrund nicht bilden.Unter "gewichtigen" Nachteilen iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie zB die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Auswirkung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf den Beamten besteht im Wesentlichen darin, dass er sich im Beobachtungszeitraum keiner neuerlichen Straftat schuldig machen darf, damit die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird. Ein derartiger "Anreiz" zum Wohlverhalten ist aber kein von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB erfasster "gewichtiger Nachteil". Die bloße Tatsache einer "nunmehrigen Vorstrafe" für sich kann den genannten Milderungsgrund nicht bilden.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090183.X03

Im RIS seit

20.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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