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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist ua darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, maW, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Bei der dabei anzustellenden Prognose hat sie die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen (Hinweis E 28. Mai 2008, 2005/09/0001).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist ua darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, maW, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Bei der dabei anzustellenden Prognose hat sie die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen (Hinweis E 28. Mai 2008, 2005/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090183.X02Im RIS seit
20.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014