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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0086 E 23. September 2004 VwSlg 16461 A/2004 RS 5Stammrechtssatz
Aus § 85 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluss den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenes Organs überschreitet oder ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG 1959 verstößt (Hinweis E 26.3.1957, 1897/56, VwSlg 4311 A/1957).Aus Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluss den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenes Organs überschreitet oder ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG 1959 verstößt (Hinweis E 26.3.1957, 1897/56, VwSlg 4311 A/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070253.X03Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014