RS Vwgh 2014/2/20 2013/07/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die nach § 66 Abs. 4 AVG zwingend zur Zurückweisung einer Berufung führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (vgl. E 21. Jänner 1998, 95/09/0169); dies gilt gleichermaßen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache und den Hinweis in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, wonach der Bf "fristgerecht" berufen habe.Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zwingend zur Zurückweisung einer Berufung führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen vergleiche E 21. Jänner 1998, 95/09/0169); dies gilt gleichermaßen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache und den Hinweis in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, wonach der Bf "fristgerecht" berufen habe.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070237.X01

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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