Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die nach § 66 Abs. 4 AVG zwingend zur Zurückweisung einer Berufung führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (vgl. E 21. Jänner 1998, 95/09/0169); dies gilt gleichermaßen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache und den Hinweis in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, wonach der Bf "fristgerecht" berufen habe.Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zwingend zur Zurückweisung einer Berufung führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen vergleiche E 21. Jänner 1998, 95/09/0169); dies gilt gleichermaßen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache und den Hinweis in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung, wonach der Bf "fristgerecht" berufen habe.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070237.X01Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014