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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 21a WRG 1959 ist - im Gegensatz zu § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 -Paragraph 21 a, WRG 1959 ist - im Gegensatz zu Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 -
kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, weil Anordnungen nach § 21a WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde nur zu treffen sind, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist (vgl. E 22. Juni 1993, 92/07/0145; E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 29. Oktober 1998, 96/07/0006). kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, weil Anordnungen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde nur zu treffen sind, wenn trotz Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen nicht ausreichend geschützt sind, während durch einen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen ist, wenn der mangelnde Schutz öffentlicher Interessen auf konsenswidriges Verhalten des Bewilligungsinhabers zurückzuführen ist vergleiche E 22. Juni 1993, 92/07/0145; E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 29. Oktober 1998, 96/07/0006).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070181.X02Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018