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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs4;Rechtssatz
Eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlichrechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, ist nicht vorgesehen (vgl. E 21. November 2012, 2009/07/0118 zur Rechtsnachfolge als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002). Dies gilt aber gleichermaßen für das dem Titelverfahren akzessorische Vollstreckungsverfahren. Eine Vollstreckung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages gegenüber der Verlassenschaft oder dem Erben des Verpflichteten kommt daher nicht in Frage. Daraus folgt, dass der Verpflichtete iSd § 74 Abs 1 AWG 2002 "zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist".Eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlichrechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, ist nicht vorgesehen vergleiche E 21. November 2012, 2009/07/0118 zur Rechtsnachfolge als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach Paragraph 73, AWG 2002). Dies gilt aber gleichermaßen für das dem Titelverfahren akzessorische Vollstreckungsverfahren. Eine Vollstreckung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages gegenüber der Verlassenschaft oder dem Erben des Verpflichteten kommt daher nicht in Frage. Daraus folgt, dass der Verpflichtete iSd Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 "zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070164.X03Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017