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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet, eine Rechtsnachfolge bei "persönlichen" Verwaltungssachen hingegen im allgemeinen nicht in Betracht kommt (E 31. März 1992, 91/07/0080).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070164.X02Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017