RS Vwgh 2014/2/20 2013/07/0164

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, dass in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet, eine Rechtsnachfolge bei "persönlichen" Verwaltungssachen hingegen im allgemeinen nicht in Betracht kommt (E 31. März 1992, 91/07/0080).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070164.X02

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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