RS Vwgh 2014/2/20 2012/07/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §23 Abs1;
FlVfGG §23 Abs2;
FlVfGG §29;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs6;
StGG Art2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0159 2012/07/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0109 E 15. Jänner 1991 VwSlg 13350 A/1991 RS 4

Stammrechtssatz

Gibt es auf einer Stammsitzliegenschaft, die geteilt werden soll, keinen (leistungsfähigen) landwirtschaftlichen Betrieb mehr, so toleriert § 54 Abs 6 Tir FlVfLG 1978 solche Verhältnisse bis zu einem gewissen Grad. Das bedeutet aber keineswegs, daß die an Teilungen von Stammsitzliegenschaften - da nun einmal Teilungen bewilligungsbedürftig sind - zu stellenden Anforderungen nicht an jenen Grundgedanken ausgerichtet sein dürften, die für das Mitgliedschaftsrecht typischerweise gelten, wie dies auch in § 33 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 zum Ausdruck kommt. Daß dabei auf die gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist - die nicht gegen die Landwirtschaft und Forstwirtschaft gerichtet verstanden werden dürfen - und daß keine anderen als "leistungsfähige" landwirtschaftliche (bäuerliche) Betriebe erhalten bzw erzielt werden sollen, ist nur konsequent und sachlich gerechtfertigt, weshalb die diesbezüglichen einfachgesetzlichen Regelungen auch verfassungsgesetzlich unbedenklich erscheinen.Gibt es auf einer Stammsitzliegenschaft, die geteilt werden soll, keinen (leistungsfähigen) landwirtschaftlichen Betrieb mehr, so toleriert Paragraph 54, Absatz 6, Tir FlVfLG 1978 solche Verhältnisse bis zu einem gewissen Grad. Das bedeutet aber keineswegs, daß die an Teilungen von Stammsitzliegenschaften - da nun einmal Teilungen bewilligungsbedürftig sind - zu stellenden Anforderungen nicht an jenen Grundgedanken ausgerichtet sein dürften, die für das Mitgliedschaftsrecht typischerweise gelten, wie dies auch in Paragraph 33, Absatz eins, Tir FlVfLG 1978 zum Ausdruck kommt. Daß dabei auf die gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen ist - die nicht gegen die Landwirtschaft und Forstwirtschaft gerichtet verstanden werden dürfen - und daß keine anderen als "leistungsfähige" landwirtschaftliche (bäuerliche) Betriebe erhalten bzw erzielt werden sollen, ist nur konsequent und sachlich gerechtfertigt, weshalb die diesbezüglichen einfachgesetzlichen Regelungen auch verfassungsgesetzlich unbedenklich erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070104.X06

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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