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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0159 2012/07/0158Rechtssatz
Nach § 7 Abs 1 AgrBehG 1950 endet der Instanzenzug gegen Bescheide betreffend Abänderung eines Regulierungsplanes beim Landesagrarsenat. Im Fall einer den Erstbescheid abändernden Entscheidung steht der weitere Rechtsmittelzug an den Obersten Agrarsenat (§ 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1950) offen. Weist die Behörde entweder die Berufung ab oder hebt und verweist sie diese nach § 66 Abs. 2 AVG zurück, so stellt dies keine abändernde Entscheidung iSd § 7 Abs 2 AgrBehG 1950 dar (vgl E 18. Oktober 2001, 2001/07/0085; E 19. September 1994, 91/07/0103) und ist der Instanzenzug erschöpft.Nach Paragraph 7, Absatz eins, AgrBehG 1950 endet der Instanzenzug gegen Bescheide betreffend Abänderung eines Regulierungsplanes beim Landesagrarsenat. Im Fall einer den Erstbescheid abändernden Entscheidung steht der weitere Rechtsmittelzug an den Obersten Agrarsenat (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950) offen. Weist die Behörde entweder die Berufung ab oder hebt und verweist sie diese nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurück, so stellt dies keine abändernde Entscheidung iSd Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG 1950 dar vergleiche E 18. Oktober 2001, 2001/07/0085; E 19. September 1994, 91/07/0103) und ist der Instanzenzug erschöpft.
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070104.X01Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017