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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0225 E 20. Februar 2014 RS 3Stammrechtssatz
Auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit iSd § 31 Abs. 1 WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig ist, auch den Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten (vgl. E 24. April 2003, 2002/07/0018). Ebenso wird in der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten (vgl. B OGH 14. September 2010, 1 Ob 152/10z). Daher kann auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AWG 2002 herangezogen werden.Auch eine "de facto"-Anordnungsbefugnis des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Gesellschaft für eine Anlage, die für die Gesellschaft als Betriebsstätte dient, reicht aus, um eine Verantwortlichkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 zu begründen, sodass es nicht rechtswidrig ist, auch den Geschäftsführer der GmbH zu verpflichten vergleiche E 24. April 2003, 2002/07/0018). Ebenso wird in der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen Rechtsprechung des OGH eine Mithaftung des Geschäftsführers in diesem Sinn vertreten vergleiche B OGH 14. September 2010, 1 Ob 152/10z). Daher kann auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins und 2 AWG 2002 herangezogen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070002.X06Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014