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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §73;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0225 E 20. Februar 2014 RS 2Stammrechtssatz
Nach der zu § 31 WRG 1959 ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. E 4. April 1989, 88/07/0134) - auf die für § 73 AWG 2002 zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte - ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.Nach der zu Paragraph 31, WRG 1959 ergangenen Judikatur des VwGH vergleiche E 4. April 1989, 88/07/0134) - auf die für Paragraph 73, AWG 2002 zurückgegriffen werden kann, weil der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 73, AWG 2002 den Verursacherbegriff des Paragraph 31, WRG 1959 vor Augen hatte - ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach Paragraph 31, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070002.X05Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014