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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0225 E 20. Februar 2014 RS 1Stammrechtssatz
Aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien ist bei § 73 AWG 2002 "ebenso wie beim § 31 WRG 1959" von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterliegen "analog zum Wasserrecht" Anordnungen gemäß § 73 Abs. 1 bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen.Aus den Materialien zu Paragraph 73, AWG 2002 vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw. die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der - wenn auch schuldlose - Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien ist bei Paragraph 73, AWG 2002 "ebenso wie beim Paragraph 31, WRG 1959" von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterliegen "analog zum Wasserrecht" Anordnungen gemäß Paragraph 73, Absatz eins bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 den Verursacherbegriff des Paragraph 31, WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070002.X04Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014