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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0117 E 21. November 2012 RS 3Stammrechtssatz
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist (vgl. E 14. Dezember 1995, 95/07/0112).Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist vergleiche E 14. Dezember 1995, 95/07/0112).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070002.X02Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014