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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs3 Z2;Rechtssatz
Die Agrarbehörde kann nach Einleitung eines Regulierungsverfahrens auf Grund ihres Überwachungsrechtes gemäß § 6 Abs 3 Z 2 Stmk AgrGG 1985 vorläufige Verwaltungssatzungen bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes erlassen (vgl. E 14. September 1993, 93/07/0015). Mit Rechtskraft des Regulierungsplanes, der eine inhaltsgleiche endgültige Satzungsbestimmung enthält, trat die beschwerdegegenständliche vorläufige Satzungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 Stmk AgrGG 1985 außer Kraft. Der angefochtene Bescheid erging nach Rechtskraft des Regulierungsplanes. Er bestätigte die -Die Agrarbehörde kann nach Einleitung eines Regulierungsverfahrens auf Grund ihres Überwachungsrechtes gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk AgrGG 1985 vorläufige Verwaltungssatzungen bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes erlassen vergleiche E 14. September 1993, 93/07/0015). Mit Rechtskraft des Regulierungsplanes, der eine inhaltsgleiche endgültige Satzungsbestimmung enthält, trat die beschwerdegegenständliche vorläufige Satzungsbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk AgrGG 1985 außer Kraft. Der angefochtene Bescheid erging nach Rechtskraft des Regulierungsplanes. Er bestätigte die -
als Teil des rechtskräftigen Regulierungsplanes - zur endgültigen Verwaltungssatzung gleichlautende vorläufige Satzungsbestimmung, die Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Das zum angefochtenen Bescheid führende Verfahren wurde gleichsam vom Regulierungsverfahren überholt. Daraus folgt aber, dass der im angefochtenen Bescheid bestätigte Inhalt der vorläufigen Satzungsbestimmung keine normativen Wirkungen mehr entfaltet.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070259.X01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014