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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn auch ein der Mehrheit angehörendes Mitglied der Agrargemeinschaft von einem Beschluss der Agrargemeinschaft insofern betroffen ist, als es als Begünstigter aus einem Dienstbarkeitsvertrag in Aussicht genommen worden ist, sind diesem Mitglied dennoch aus der Willensbildung der Agrargemeinschaft zum Vertragsabschluss auch zivilrechtlich noch keine subjektiven Rechte erwachsen, weil es damit noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Agrargemeinschaft und ihm erlangt hat. Als (erst intern beschlossener) künftiger Vertragspartner der Agrargemeinschaft hatte das Mitglied noch keinen Einfluss darauf, dass die Agrargemeinschaft an diesem einmal gebildeten Willen auch festhalten würde (vgl. E 21. Juni 1994, 91/07/0131). Anderes hat freilich zu gelten, wenn eine rechtliche Betroffenheit deshalb anzunehmen ist, weil etwa über die Zuerkennung einer in der Regulierungsurkunde einer Agrargemeinschaft vorgesehenen Leistung abgesprochen wird (vgl. E 28. Juni 2001, 2001/07/0060) oder wenn sich durch die aufsichtsbehördliche Entscheidung für die Angehörigen der Mehrheit eine Belastung ergibt (vgl. E 30. Oktober 2008, 2006/07/0041).Wenn auch ein der Mehrheit angehörendes Mitglied der Agrargemeinschaft von einem Beschluss der Agrargemeinschaft insofern betroffen ist, als es als Begünstigter aus einem Dienstbarkeitsvertrag in Aussicht genommen worden ist, sind diesem Mitglied dennoch aus der Willensbildung der Agrargemeinschaft zum Vertragsabschluss auch zivilrechtlich noch keine subjektiven Rechte erwachsen, weil es damit noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Agrargemeinschaft und ihm erlangt hat. Als (erst intern beschlossener) künftiger Vertragspartner der Agrargemeinschaft hatte das Mitglied noch keinen Einfluss darauf, dass die Agrargemeinschaft an diesem einmal gebildeten Willen auch festhalten würde vergleiche E 21. Juni 1994, 91/07/0131). Anderes hat freilich zu gelten, wenn eine rechtliche Betroffenheit deshalb anzunehmen ist, weil etwa über die Zuerkennung einer in der Regulierungsurkunde einer Agrargemeinschaft vorgesehenen Leistung abgesprochen wird vergleiche E 28. Juni 2001, 2001/07/0060) oder wenn sich durch die aufsichtsbehördliche Entscheidung für die Angehörigen der Mehrheit eine Belastung ergibt vergleiche E 30. Oktober 2008, 2006/07/0041).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070141.X02Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014