RS Vwgh 2014/2/20 2011/07/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
beobachten
merken

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wenn auch ein der Mehrheit angehörendes Mitglied der Agrargemeinschaft von einem Beschluss der Agrargemeinschaft insofern betroffen ist, als es als Begünstigter aus einem Dienstbarkeitsvertrag in Aussicht genommen worden ist, sind diesem Mitglied dennoch aus der Willensbildung der Agrargemeinschaft zum Vertragsabschluss auch zivilrechtlich noch keine subjektiven Rechte erwachsen, weil es damit noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Agrargemeinschaft und ihm erlangt hat. Als (erst intern beschlossener) künftiger Vertragspartner der Agrargemeinschaft hatte das Mitglied noch keinen Einfluss darauf, dass die Agrargemeinschaft an diesem einmal gebildeten Willen auch festhalten würde (vgl. E 21. Juni 1994, 91/07/0131). Anderes hat freilich zu gelten, wenn eine rechtliche Betroffenheit deshalb anzunehmen ist, weil etwa über die Zuerkennung einer in der Regulierungsurkunde einer Agrargemeinschaft vorgesehenen Leistung abgesprochen wird (vgl. E 28. Juni 2001, 2001/07/0060) oder wenn sich durch die aufsichtsbehördliche Entscheidung für die Angehörigen der Mehrheit eine Belastung ergibt (vgl. E 30. Oktober 2008, 2006/07/0041).Wenn auch ein der Mehrheit angehörendes Mitglied der Agrargemeinschaft von einem Beschluss der Agrargemeinschaft insofern betroffen ist, als es als Begünstigter aus einem Dienstbarkeitsvertrag in Aussicht genommen worden ist, sind diesem Mitglied dennoch aus der Willensbildung der Agrargemeinschaft zum Vertragsabschluss auch zivilrechtlich noch keine subjektiven Rechte erwachsen, weil es damit noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Agrargemeinschaft und ihm erlangt hat. Als (erst intern beschlossener) künftiger Vertragspartner der Agrargemeinschaft hatte das Mitglied noch keinen Einfluss darauf, dass die Agrargemeinschaft an diesem einmal gebildeten Willen auch festhalten würde vergleiche E 21. Juni 1994, 91/07/0131). Anderes hat freilich zu gelten, wenn eine rechtliche Betroffenheit deshalb anzunehmen ist, weil etwa über die Zuerkennung einer in der Regulierungsurkunde einer Agrargemeinschaft vorgesehenen Leistung abgesprochen wird vergleiche E 28. Juni 2001, 2001/07/0060) oder wenn sich durch die aufsichtsbehördliche Entscheidung für die Angehörigen der Mehrheit eine Belastung ergibt vergleiche E 30. Oktober 2008, 2006/07/0041).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070141.X02

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten