RS Vwgh 2014/2/20 2011/07/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Durch eine Entscheidung über eine Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 im Aufsichtsweg können nur die zur Minderheit zählenden Mitglieder einerseits und die Agrargemeinschaft als solche andererseits in ihren Rechten berührt werden. Mitglieder, die nicht überstimmt wurden, sind in einem solchen Fall von der Streitigkeit nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen. Der mit Hilfe der Mehrheit zustande gekommene Beschluss ist Ausdruck und Ergebnis eines Organhandelns der Agrargemeinschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung eines derartigen Beschlusses durch eine Minderheit betrifft daher nur die Agrargemeinschaft selbst, es kann daher auch nur diese selbst (durch ihre zuständigen Organe) ihre Rechte dagegen geltend machen. Hingegen ist aus dem für die Agrargemeinschaft gefassten Beschluss den einzelnen Mitgliedern aus dessen Bestand und für dessen Aufrechterhaltung kein selbständiges Recht neben der Körperschaft erwachsen; die einzelnen Mitglieder können nur im Innenverhältnis der Satzung entsprechend auf ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Organe hinwirken (vgl. E 21. Juni 1994, 91/07/0131).Durch eine Entscheidung über eine Minderheitsbeschwerde gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 im Aufsichtsweg können nur die zur Minderheit zählenden Mitglieder einerseits und die Agrargemeinschaft als solche andererseits in ihren Rechten berührt werden. Mitglieder, die nicht überstimmt wurden, sind in einem solchen Fall von der Streitigkeit nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen. Der mit Hilfe der Mehrheit zustande gekommene Beschluss ist Ausdruck und Ergebnis eines Organhandelns der Agrargemeinschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung eines derartigen Beschlusses durch eine Minderheit betrifft daher nur die Agrargemeinschaft selbst, es kann daher auch nur diese selbst (durch ihre zuständigen Organe) ihre Rechte dagegen geltend machen. Hingegen ist aus dem für die Agrargemeinschaft gefassten Beschluss den einzelnen Mitgliedern aus dessen Bestand und für dessen Aufrechterhaltung kein selbständiges Recht neben der Körperschaft erwachsen; die einzelnen Mitglieder können nur im Innenverhältnis der Satzung entsprechend auf ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Organe hinwirken vergleiche E 21. Juni 1994, 91/07/0131).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070141.X01

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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