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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch eine Entscheidung über eine Minderheitsbeschwerde gemäß § 51 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 im Aufsichtsweg können nur die zur Minderheit zählenden Mitglieder einerseits und die Agrargemeinschaft als solche andererseits in ihren Rechten berührt werden. Mitglieder, die nicht überstimmt wurden, sind in einem solchen Fall von der Streitigkeit nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen. Der mit Hilfe der Mehrheit zustande gekommene Beschluss ist Ausdruck und Ergebnis eines Organhandelns der Agrargemeinschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung eines derartigen Beschlusses durch eine Minderheit betrifft daher nur die Agrargemeinschaft selbst, es kann daher auch nur diese selbst (durch ihre zuständigen Organe) ihre Rechte dagegen geltend machen. Hingegen ist aus dem für die Agrargemeinschaft gefassten Beschluss den einzelnen Mitgliedern aus dessen Bestand und für dessen Aufrechterhaltung kein selbständiges Recht neben der Körperschaft erwachsen; die einzelnen Mitglieder können nur im Innenverhältnis der Satzung entsprechend auf ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Organe hinwirken (vgl. E 21. Juni 1994, 91/07/0131).Durch eine Entscheidung über eine Minderheitsbeschwerde gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 im Aufsichtsweg können nur die zur Minderheit zählenden Mitglieder einerseits und die Agrargemeinschaft als solche andererseits in ihren Rechten berührt werden. Mitglieder, die nicht überstimmt wurden, sind in einem solchen Fall von der Streitigkeit nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen. Der mit Hilfe der Mehrheit zustande gekommene Beschluss ist Ausdruck und Ergebnis eines Organhandelns der Agrargemeinschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung eines derartigen Beschlusses durch eine Minderheit betrifft daher nur die Agrargemeinschaft selbst, es kann daher auch nur diese selbst (durch ihre zuständigen Organe) ihre Rechte dagegen geltend machen. Hingegen ist aus dem für die Agrargemeinschaft gefassten Beschluss den einzelnen Mitgliedern aus dessen Bestand und für dessen Aufrechterhaltung kein selbständiges Recht neben der Körperschaft erwachsen; die einzelnen Mitglieder können nur im Innenverhältnis der Satzung entsprechend auf ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Organe hinwirken vergleiche E 21. Juni 1994, 91/07/0131).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070141.X01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014