RS Vwgh 2014/2/20 2011/07/0089

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (E 30. März 2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen (E 24. Oktober 2013, 2010/07/0171). Gerade im Fall eines Feststellungsantrages gemäß § 10 ALSAG 1989, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides normiert, ist die Klarstellung für die Zukunft so zu verstehen, dass dem potenziellen Abgabenschuldner ein Interesse daran zuzuerkennen ist, vor Durchführung einer Tätigkeit über deren Beitragspflicht in verbindlicher Form Bescheid zu wissen. Der Feststellungsbescheid soll somit Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden Tätigkeit schaffen, hängt doch die Durchführung einer solchen Tätigkeit nicht unwesentlich von deren Beitragspflicht ab. Darin manifestiert sich das Feststellungsinteresse, wobei die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides nur im Umfang seines Spruches eintreten kann. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit kommt diesem Feststellungsbescheid naturgemäß keine Bindungswirkung zu.Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (E 30. März 2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen (E 24. Oktober 2013, 2010/07/0171). Gerade im Fall eines Feststellungsantrages gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides normiert, ist die Klarstellung für die Zukunft so zu verstehen, dass dem potenziellen Abgabenschuldner ein Interesse daran zuzuerkennen ist, vor Durchführung einer Tätigkeit über deren Beitragspflicht in verbindlicher Form Bescheid zu wissen. Der Feststellungsbescheid soll somit Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden Tätigkeit schaffen, hängt doch die Durchführung einer solchen Tätigkeit nicht unwesentlich von deren Beitragspflicht ab. Darin manifestiert sich das Feststellungsinteresse, wobei die Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides nur im Umfang seines Spruches eintreten kann. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit kommt diesem Feststellungsbescheid naturgemäß keine Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070089.X02

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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