RS Vwgh 2014/2/20 2011/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150; E 17. September 2009, 2009/07/0103). § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlSAG 1989 ermächtigt nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen. Vielmehr bedingt gerade die erhöhte Planungssicherheit des - in den Worten des § 10 Abs. 1 AlSAG 1989 - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über erst zu verwirklichende Sachverhalte.Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (E 6. August 1998, 97/07/0174; E 25. Juni 2009, 2006/07/0150; E 17. September 2009, 2009/07/0103). Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlSAG 1989 ermächtigt nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen. Vielmehr bedingt gerade die erhöhte Planungssicherheit des - in den Worten des Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG 1989 - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über erst zu verwirklichende Sachverhalte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070089.X01

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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