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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Rechtssatz
Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es nicht relevant, ob oder inwieweit die Schwellenwerte der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen berührt werden.Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist es nicht relevant, ob oder inwieweit die Schwellenwerte der Verordnung über die Trennung von Baurestmassen berührt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070080.X04Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017