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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist. Der Revisionswerber hat eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise belegt (Hinweis B vom 11. Mai 1959, 1345/55, und das E vom 18. April 1997, 95/19/1625). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs.1 VwGG nicht stattzugeben.Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist. Der Revisionswerber hat eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise belegt (Hinweis B vom 11. Mai 1959, 1345/55, und das E vom 18. April 1997, 95/19/1625). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060009.J02Im RIS seit
29.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018