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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist.Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060159.X01Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015