RS Vwgh 2014/2/21 2013/06/0159

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist.Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060159.X01

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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