RS Vwgh 2014/2/24 2013/17/0518

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSpG 1989 §56a Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a) Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet (Spruchpunkt I.) und der Lokalbetreiber gemäß § 56a Abs. 1 GSpG "zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert, widrigenfalls eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes erfolgen wird" (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. (Beschlagnahme) keine Folge. Bezüglich Spruchpunkt II. (Androhung der Betriebsschließung) wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, ist sie schon deshalb unbegründet, weil sich die von der erstinstanzlichen Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Androhung der Betriebsschließung bereits ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich an den Lokalbetreiber richtet und nicht an die Beschwerdeführerin, die bloß an einem der betreffenden Glücksspielgeräte "unternehmerisch beteiligt" ist. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin wird hier auch nicht dadurch begründet, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie ergangen ist.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.) und der Lokalbetreiber gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG "zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert, widrigenfalls eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes erfolgen wird" (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Beschlagnahme) keine Folge. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. (Androhung der Betriebsschließung) wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, ist sie schon deshalb unbegründet, weil sich die von der erstinstanzlichen Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Androhung der Betriebsschließung bereits ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich an den Lokalbetreiber richtet und nicht an die Beschwerdeführerin, die bloß an einem der betreffenden Glücksspielgeräte "unternehmerisch beteiligt" ist. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin wird hier auch nicht dadurch begründet, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie ergangen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170518.X02

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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