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34 MonopoleNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer vom Eigentümer der nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie zum Kreis der in § 53 Abs. 3 GSpG genannten Personen gehören, also Inhaber oder Veranstalter sind (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186, mwN). Auch im Fall der Zustellung des Beschlagnahmebescheides an eine von den in § 53 Abs. 3 GSpG genannten Personen verschiedene Person kommt dieser daher nicht die Berufungslegitimation zu (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer vom Eigentümer der nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie zum Kreis der in Paragraph 53, Absatz 3, GSpG genannten Personen gehören, also Inhaber oder Veranstalter sind vergleiche zB das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186, mwN). Auch im Fall der Zustellung des Beschlagnahmebescheides an eine von den in Paragraph 53, Absatz 3, GSpG genannten Personen verschiedene Person kommt dieser daher nicht die Berufungslegitimation zu vergleiche die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0171 und Zl. 2011/17/0084).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170518.X01Im RIS seit
19.03.2014Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014