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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde die Beschlagnahme dreier Glücksspielgeräte, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a) GSpG angeordnet (Spruchpunkt I.) und der Lokalbetreiber "zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert, widrigenfalls eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes erfolgen wird" (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. (Beschlagnahme) keine Folge. Bezüglich Spruchpunkt II. (Androhung der Betriebsschließung) wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich Spruchpunkt II. wendet, ist sie schon deshalb unbegründet, weil sich die von der erstinstanzlichen Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Androhung der Betriebsschließung bereits ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich an den Lokalbetreiber richtet und nicht an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betreffenden Glücksspielgeräte. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin wird hier auch nicht dadurch begründet, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie ergangen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0111). Die Nennung der Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides hängt im vorliegenden Fall allein damit zusammen, dass ihr im Beschlagnahmeverfahren, das den Gegenstand des Spruchpunktes I. bildet, Parteistellung zukommt.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde die Beschlagnahme dreier Glücksspielgeräte, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) GSpG angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.) und der Lokalbetreiber "zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert, widrigenfalls eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes erfolgen wird" (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Beschlagnahme) keine Folge. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. (Androhung der Betriebsschließung) wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wendet, ist sie schon deshalb unbegründet, weil sich die von der erstinstanzlichen Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Androhung der Betriebsschließung bereits ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich an den Lokalbetreiber richtet und nicht an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betreffenden Glücksspielgeräte. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin wird hier auch nicht dadurch begründet, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie ergangen ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0111). Die Nennung der Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides hängt im vorliegenden Fall allein damit zusammen, dass ihr im Beschlagnahmeverfahren, das den Gegenstand des Spruchpunktes römisch eins. bildet, Parteistellung zukommt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170517.X01Im RIS seit
18.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014