RS Vwgh 2014/2/24 2013/17/0174

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
StPO 1975 §190 Z1;

Rechtssatz

Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) zutreffend im Sinne der hg. Rechtsprechung nach der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens - aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre - selbstständig die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, beurteilte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) zutreffend im Sinne der hg. Rechtsprechung nach der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens - aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre - selbstständig die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, beurteilte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170174.X01

Im RIS seit

18.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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