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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) zutreffend im Sinne der hg. Rechtsprechung nach der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens - aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre - selbstständig die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, beurteilte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) zutreffend im Sinne der hg. Rechtsprechung nach der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens - aus der Einstellung ergibt sich nicht, dass die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes ausgegangen wäre - selbstständig die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen sei, beurteilte vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2013, Zl. 2012/17/0533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170174.X01Im RIS seit
18.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014