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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0139 E 15. November 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozeßgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538).Die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozeßgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170378.X02Im RIS seit
25.03.2014Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014