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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/17/0015 E 24. Februar 2014 RS 1Stammrechtssatz
Galt das Straferkenntnis im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG bereits als außer Kraft getreten, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2007, Zl. 2007/02/0052).Galt das Straferkenntnis im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG bereits als außer Kraft getreten, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 2007, Zl. 2007/02/0052).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170014.X01Im RIS seit
24.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014