RS Vwgh 2014/2/24 2010/17/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2014
beobachten
merken

Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §70 Abs4 Z2;
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;
BWG 1993 §70 Abs4;
WAG 2007 §91 Abs3 Z5;
WAG 2007 §92 Abs8;
  1. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 91 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
  3. WAG 2007 § 91 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  4. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  5. WAG 2007 § 91 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012
  6. WAG 2007 § 91 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  7. WAG 2007 § 91 gültig von 01.09.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  8. WAG 2007 § 91 gültig von 11.06.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  9. WAG 2007 § 91 gültig von 01.05.2009 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  10. WAG 2007 § 91 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  11. WAG 2007 § 91 gültig von 15.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  12. WAG 2007 § 91 gültig von 01.11.2007 bis 14.12.2007

Rechtssatz

Die gesetzlich nicht vorgesehene Androhung der Entziehung der Konzession in einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als erster Schritt kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie gleichsam als gelinderes Mittel zu einer allenfalls möglichen sofortigen Entziehung zulässig sein müsse. Auch wenn man mit N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG 2007, § 92 Abs. 1-5, 7-10 Rz 42, davon ausgehen kann, dass Situationen denkbar seien, in denen eine sofortige Zurücknahme der Konzession (ohne ein vorheriges Vorgehen nach § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG) zulässig wäre, ist der Konzessionsentzug nach § 70 Abs. 4 Z 3 BWG nur vorgesehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers nicht sicherstellen können.Die gesetzlich nicht vorgesehene Androhung der Entziehung der Konzession in einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als erster Schritt kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie gleichsam als gelinderes Mittel zu einer allenfalls möglichen sofortigen Entziehung zulässig sein müsse. Auch wenn man mit N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG 2007, Paragraph 92, Absatz eins -, 5, 7 -, 10, Rz 42, davon ausgehen kann, dass Situationen denkbar seien, in denen eine sofortige Zurücknahme der Konzession (ohne ein vorheriges Vorgehen nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BWG) zulässig wäre, ist der Konzessionsentzug nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG nur vorgesehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers nicht sicherstellen können.

Zu den in § 70 Abs. 4 erster Satz BWG (bzw. im vorliegenden Fall: in § 92 Abs. 8 erster Satz erster Fall WAG 2007) genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Z 1 bis 3 des § 70 Abs. 4 BWG tritt demnach im Fall der Z 3 das Erfordernis hinzu, zu überprüfen, ob andere Maßnahmen nach dem BWG (in Anwendung von § 91 Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 8 erster Satz erster Fall WAG 2007: des WAG 2007) die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers sicherstellen können.Zu den in Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz BWG (bzw. im vorliegenden Fall: in Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz erster Fall WAG 2007) genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 70, Absatz 4, BWG tritt demnach im Fall der Ziffer 3, das Erfordernis hinzu, zu überprüfen, ob andere Maßnahmen nach dem BWG (in Anwendung von Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz erster Fall WAG 2007: des WAG 2007) die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers sicherstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010170185.X04

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten