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21/06 WertpapierrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die gesetzlich nicht vorgesehene Androhung der Entziehung der Konzession in einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als erster Schritt kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie gleichsam als gelinderes Mittel zu einer allenfalls möglichen sofortigen Entziehung zulässig sein müsse. Auch wenn man mit N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG 2007, § 92 Abs. 1-5, 7-10 Rz 42, davon ausgehen kann, dass Situationen denkbar seien, in denen eine sofortige Zurücknahme der Konzession (ohne ein vorheriges Vorgehen nach § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG) zulässig wäre, ist der Konzessionsentzug nach § 70 Abs. 4 Z 3 BWG nur vorgesehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers nicht sicherstellen können.Die gesetzlich nicht vorgesehene Androhung der Entziehung der Konzession in einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als erster Schritt kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie gleichsam als gelinderes Mittel zu einer allenfalls möglichen sofortigen Entziehung zulässig sein müsse. Auch wenn man mit N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG 2007, Paragraph 92, Absatz eins -, 5, 7 -, 10, Rz 42, davon ausgehen kann, dass Situationen denkbar seien, in denen eine sofortige Zurücknahme der Konzession (ohne ein vorheriges Vorgehen nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BWG) zulässig wäre, ist der Konzessionsentzug nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG nur vorgesehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers nicht sicherstellen können.
Zu den in § 70 Abs. 4 erster Satz BWG (bzw. im vorliegenden Fall: in § 92 Abs. 8 erster Satz erster Fall WAG 2007) genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Z 1 bis 3 des § 70 Abs. 4 BWG tritt demnach im Fall der Z 3 das Erfordernis hinzu, zu überprüfen, ob andere Maßnahmen nach dem BWG (in Anwendung von § 91 Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 8 erster Satz erster Fall WAG 2007: des WAG 2007) die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers sicherstellen können.Zu den in Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz BWG (bzw. im vorliegenden Fall: in Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz erster Fall WAG 2007) genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 70, Absatz 4, BWG tritt demnach im Fall der Ziffer 3, das Erfordernis hinzu, zu überprüfen, ob andere Maßnahmen nach dem BWG (in Anwendung von Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz erster Fall WAG 2007: des WAG 2007) die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers sicherstellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170185.X04Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014