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21/06 WertpapierrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die Beugemaßnahmen, welche gemäß § 91 Abs. 3 Z 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 8 erster Satz erster Fall WAG 2007 iVm § 70 Abs. 4 BWG verhängt werden können, bieten der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein abgestuftes Instrumentarium (vgl. Johler in Dellinger, BWG, § 70 Rz 78). Dafür, dass dieses auch bei der Vollziehung des WAG 2007 maßgeblich ist, sprechen nicht zuletzt auch § 91 Abs. 3 Z 5 WAG 2007, der der FMA ausdrücklich die Ermächtigung zur Setzung der Maßnahmen nach § 92 Abs. 8 WAG 2007 erteilt, und § 91 Abs. 3 Z 7 WAG 2007, der die Kompetenz zur Setzung von Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2007 einräumt. In diesem Sinne wird das System des § 70 Abs. 4 BWG in der Literatur auch als "dreistufiges System" beschrieben und die Maßnahme der Zurücknahme der Konzession nach § 70 Abs. 4 Z 3 BWG als "ultima ratio" bezeichnet (Sedlak in Brandl/Saria (Hrsg.), WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, § 92 Rn 10, und N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG 2007, § 92 Abs. 1-5, 7-10 Rz 42). Zunächst hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde daher unter Androhung einer Zwangsstrafe den Auftrag zu erteilen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (§ 70 Abs. 4 Z 1 BWG). Die angedrohte Zwangsstrafe hat in einem auf Geld lautenden, zu zahlenden Betrag oder Haft (zum Begriff der Zwangsstrafe vgl. § 5 VVG und § 96 BWG sowie die Erläuterungen zu dieser § 32 KWG nachgebildeten Regelung, RV 1130 BlgNR, 18. GP, 155) und nicht etwa in der "Zurücknahme der Konzession" zu bestehen.Die Beugemaßnahmen, welche gemäß Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz erster Fall WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG verhängt werden können, bieten der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein abgestuftes Instrumentarium vergleiche Johler in Dellinger, BWG, Paragraph 70, Rz 78). Dafür, dass dieses auch bei der Vollziehung des WAG 2007 maßgeblich ist, sprechen nicht zuletzt auch Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 5, WAG 2007, der der FMA ausdrücklich die Ermächtigung zur Setzung der Maßnahmen nach Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2007 erteilt, und Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 7, WAG 2007, der die Kompetenz zur Setzung von Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2007 einräumt. In diesem Sinne wird das System des Paragraph 70, Absatz 4, BWG in der Literatur auch als "dreistufiges System" beschrieben und die Maßnahme der Zurücknahme der Konzession nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG als "ultima ratio" bezeichnet (Sedlak in Brandl/Saria (Hrsg.), WAG-Wertpapieraufsichtsgesetz, Paragraph 92, Rn 10, und N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG 2007, Paragraph 92, Absatz eins -, 5, 7 -, 10, Rz 42). Zunächst hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde daher unter Androhung einer Zwangsstrafe den Auftrag zu erteilen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG). Die angedrohte Zwangsstrafe hat in einem auf Geld lautenden, zu zahlenden Betrag oder Haft (zum Begriff der Zwangsstrafe vergleiche Paragraph 5, VVG und Paragraph 96, BWG sowie die Erläuterungen zu dieser Paragraph 32, KWG nachgebildeten Regelung, Regierungsvorlage 1130, BlgNR, 18. GP, 155) und nicht etwa in der "Zurücknahme der Konzession" zu bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170185.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014