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21/06 WertpapierrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Rechtssatz
Wie sich aus § 92 Abs. 8 erster Satz WAG 2007 (der aus § 24 Abs. 3 WAG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 übernommen wurde) ergibt, hat die FMA bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG vorzugehen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des WAG 2007 das gleiche Regime an Sanktionen zur Anwendung zu kommen hat, wie es in § 70 Abs. 4 BWG vorgesehen ist. Insofern enthält § 92 Abs. 8 WAG 2007 eine Präzisierung der in § 5 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 getroffenen Anordnung.Wie sich aus Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz WAG 2007 (der aus Paragraph 24, Absatz 3, WAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, übernommen wurde) ergibt, hat die FMA bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG vorzugehen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des WAG 2007 das gleiche Regime an Sanktionen zur Anwendung zu kommen hat, wie es in Paragraph 70, Absatz 4, BWG vorgesehen ist. Insofern enthält Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2007 eine Präzisierung der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 getroffenen Anordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170185.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014