RS Vwgh 2014/2/24 2010/17/0185

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §70 Abs4 Z2;
BWG 1993 §70 Abs4 Z3;
WAG 2007 §5 Abs2 Z2;
WAG 2007 §92 Abs8;

Rechtssatz

Wie sich aus § 92 Abs. 8 erster Satz WAG 2007 (der aus § 24 Abs. 3 WAG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 übernommen wurde) ergibt, hat die FMA bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG vorzugehen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des WAG 2007 das gleiche Regime an Sanktionen zur Anwendung zu kommen hat, wie es in § 70 Abs. 4 BWG vorgesehen ist. Insofern enthält § 92 Abs. 8 WAG 2007 eine Präzisierung der in § 5 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 getroffenen Anordnung.Wie sich aus Paragraph 92, Absatz 8, erster Satz WAG 2007 (der aus Paragraph 24, Absatz 3, WAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, übernommen wurde) ergibt, hat die FMA bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG vorzugehen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des WAG 2007 das gleiche Regime an Sanktionen zur Anwendung zu kommen hat, wie es in Paragraph 70, Absatz 4, BWG vorgesehen ist. Insofern enthält Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2007 eine Präzisierung der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 getroffenen Anordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010170185.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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