RS Vwgh 2014/2/25 2013/01/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010094.X01

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten