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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs10;Rechtssatz
Es ist das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 BSVG (der gemäß § 30 Abs. 1 BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist), dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. -Es ist das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 10, BSVG (der gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist), dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. -
insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde. insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080036.J01Im RIS seit
18.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014